Legal steuerfrei Vermögen übertragen – mit der Güterstandschaukel

Neue Pressemitteilung des FPSB Deutschland: Legal steuerfrei Vermögen übertragen – mit der Güterstandschaukel

Erbschaftssteuer zu zahlen, kann bisweilen ganz schön ins Geld gehen. Das betrifft insbesondere größere Vermögen, wo neben Bargeld häufig auch Immobilien und/oder Wertpapierdepots vererbt werden. Deshalb kann eine vorzeitige Vermögensübertragung eine gute Alternative sein, und das nicht nur an die nächste Generation.

Auch innerhalb einer Ehe ist dieser Weg denk- und machbar. Das ist vor allem dann der Fall, wenn es eine sogenannte erbschaftsteuerliche Schieflage gibt, weil etwa das Vermögen – zum Beispiel wegen eines Unternehmens- oder Immobilienverkaufs – überwiegend bei einem der Ehepartner angesiedelt ist.

Konkret ist es möglich, mit einer geschickten Steuergestaltung, dem Ehepartner Vermögen zukommen zu lassen, um erbschaftsteuerlich seinerseits die Freibeträge bestmöglich auszunutzen. Als Instrument bietet sich hier die sogenannte Güterstandschaukel an. Mit deren Hilfe können Ehepartner untereinander Vermögen übertragen und dabei die Zahlung einer Schenkungssteuer verhindern. Doch Vorsicht: Es kommt auf die richtige Vorgehensweise an.

Einmal zur Gütertrennung und zurück

Doch zunächst einmal zur Begriffserklärung. Unter einer Güterstandschaukel versteht man die bewusste Änderung des Ehegüterstands, und zwar zu Lebzeiten. Die meisten verheirateten Partner leben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in einer Zugewinngemeinschaft. Um in den Genuss von Steuerfreiheiten zu kommen, müssen die Eheleute nun den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mittels notariellem Ehevertrag beenden und eine Gütertrennung vereinbaren.

Dadurch erwirbt der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs hatte, einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Um die Zugewinnausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht man den Vermögens-Zugewinn beider Ehegatten während der Ehe. Wer den größeren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Und dieser geleistete Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei, da er zur Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs erfolgt. Der eherechtliche Zugewinnausgleich unterliegt somit weder der Erbschafts- noch der Schenkungssteuer. Anschließend kehren – oder „schaukeln“ – die Eheleute dann in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück.

Rückkehr erst nach einer „Schamfrist“

Und das Gute daran ist, dass dieses Instrument der Vermögensübertragung völlig legal ist. Der Bundesfinanzhof hat dieses Modell als zulässig betrachtet. Wichtig dabei: Die Rückkehr in den ursprünglichen Güterstand sollte nicht bereits im Ehevertag zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft enthalten sein, sondern in einer separaten Urkunde und mit einer „Schamfrist“ erfolgen.

Ferner ist zu beachten, dass die Umsetzung Kosten verursacht. Für die rechtliche und steuerliche Planung und Gestaltung der Güterstandschaukel fallen Rechtsanwalts- und Steuerberaterhonorare an. Dann kommt noch die Beurkundungsgebühr des Notars für den Ehevertrag, deren Berechnung das Vermögen beider Ehegatten zugrunde liegt. Das Rückschaukeln bedarf eines weiteren Ehevertrags, was eine zusätzliche Beurkundungsgebühr erzeugt.

Professionelle Unterstützung ist ratsam

Außerdem sollten bei einer Entscheidung nicht allein die steuerlichen Vorteile im Vordergrund stehen. Es ist vielmehr wichtig, stets im Rahmen einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung zu entscheiden. Auch deshalb ist in jedem Fall eine professionelle Unterstützung ratsam. Des Weiteren gilt es im Vorfeld zu überlegen, wie der Ausgleichsanspruch zwischen Eheleuten bedient wird. Die Zugewinnausgleichsforderung nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird als reine Geldforderung betrachtet. Fehlt die Liquidität, sind aber Sachwerte vorhanden, liegt eine Erfüllung der Schuld mit diesen Sachwerten nahe. Ertragsteuerlich wird die Erfüllung mit Sachwerten indes als Veräußerung dieser Sachwerte angesehen und besteuert.

Experten wie die vom FPSB zertifizierten CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER (CFEP®-Professionals) stehen koordinierend zur Seite und beziehen dem individuellen Wunsch entsprechend Steuer- und Rechtsberater mit ein. Die CFEP®-Professionals haben die anerkannt beste Ausbildung in dem Bereich der Nachfolgeplanung, sind zur Weiterbildung verpflichtet und wissen sehr genau, worauf es bei der vorzeitigen Weitergabe von Vermögenswerten ankommt.

Quelle: Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. – Newsletter vom 09.12.2024

www.fpsb.de

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