"Digitale Nachlassfunktion von Apple reicht nicht - Warum sich jeder frühzeitig um sein Online-Erbe kümmern sollte"

Neue Pressemitteilung des FPSB Deutschland: “Digitale Nachlassfunktion von Apple reicht nicht – Warum sich jeder frühzeitig um sein Online-Erbe kümmern sollte”

„Apple führt die digitale Nachlassverwaltung ein.“ Diese und ähnliche Schlagzeilen sorgten in den vergangenen Wochen für Aufsehen. Entdeckt der Smartphone-Hersteller etwa ein neues Geschäftsfeld? Nein, ganz so revolutionär ist die Sache wohl nicht. Aber immerhin können Nutzer von Apple-Geräten (zumindest iPhone und iPad ab IOS 15.2.) künftig Nachlasskontakte bestimmen. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen, nachdem sie dem Tech-Konzern die Sterbeurkunde des Verstorbenen übermittelt haben, Zugriff auf die Daten im Onlinespeicher iCloud der verstorbenen Person.

„Die Idee, dass Besitzer von Apple-Geräten jetzt Personen bestimmen können, die im Todesfall des Account-Inhabers Zugriff auf dessen Daten in der Cloud erhalten sollen, ist zu begrüßen“, sagt Maximilian Kleyboldt, CFP®, Vorstandsmitglied des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Denn bislang waren diese Daten – ob Fotos, E-Mails, Kurznachrichten oder Gesundheitsdaten – zumeist unwiderruflich verloren, weil sie mit Passwörtern oder anderen Authentifizierungen geschützt sind.

Die Initiative des US-Konzerns ist für den FPSB Deutschland jedoch nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Denn zum einen gibt es genug Verbraucher hierzulande, die Apple gar nicht nutzen, zum anderen hinterlässt der Durchschnittsbürger ja auch Spuren auf zahlreichen anderen digitalen Konten, Abos und Diensten, mit denen sich im Todesfalle die Erben herumschlagen müssen.

Viel Arbeit für Hinterbliebene
2018 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch digitale Verträge eines Verstorbenen auf die Erben übergehen. „So weit, so gut. Doch in der Praxis ist es für die Hinterbliebenen häufig sehr mühselig, Zugang zu allen Online-Konten zu erhalten“, weiß Kleyboldt aus seinem Beratungsalltag. Außerdem besteht das Risiko, dass Kosten für Abos, Apps oder andere Dienste einfach weiterlaufen – die Kosten tragen dann die Erben.

Viele Verbraucher wissen zumeist auch gar nicht, wo sie überall digitale Spuren hinterlassen haben und was genau dazu gehört. Die elektronischen Daten, die nach dem Tod des Benutzers weiter existieren, werden als “digitales Erbe” oder “digitaler Nachlass” bezeichnet. Die Rechte gehen an die Erben über und sind vererblich. Zum digitalen Nachlass zählen beispielsweise im Internet gespeicherte Fotos, Texte oder Videos ebenso wie alle Nutzerkonten und Zugangsdaten sowie auch bei elektronischen Buchungen erworbene Bonuspunkte und Rabatte. Und vieles mehr.

Damit nicht genug: Häufig übersehen werden virtuelle Geldbörsen (Wallets), der YouTube-Account mit möglichen Werbeeinnahmen, online geschlossene Verträge, etwa mit Versandhändlern oder Auktionsplattformen sowie Zugriffsrechte auf ausschließlich online verwahrte Dokumente, wie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder im Netz gespeicherte Gesundheitsdaten. In diesem Zusammenhang sind konkret Guthaben bei Onlinediensten wie Apple, Amazon oder Paypal, aber auch IT-gestützte Bankverbindungen, Kryptowährungskonten und ähnliches zu nennen. „Die wenigsten dieser Verträge enden mit dem Tod“, sagt Kleyboldt. Und in der Regel verbleiben alle übermittelten und gespeicherten Daten auch nach dem Tod beim jeweiligen Anbieter.

Schriftliche Vollmacht empfehlenswert
„Jeder Erblasser sollte sich frühzeitig um die Regelung des eigenen Nachlasses kümmern, und zwar sowohl des analogen wie auch des digitalen“, empfiehlt der FPSB-Vorstand, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Stellvertretender Direktor im Wealth Planning bei der Bethmann Bank AG in Frankfurt am Main, ist. So sollte schriftlich in einer Vollmacht festgelegt werden, was nach dem Tod mit den Online-Konten, Passwörtern und anderen digitalen Daten passieren soll. Sollen die Profile in sozialen Netzwerken gelöscht werden? Wer erhält den Zugang zum E-Mail-Postfach?

Grundsätzlich macht es Sinn, eine Vertrauensperson als digitalen Nachlassverwalter zu benennen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. Wichtig ist es außerdem, eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Kennworten zu erstellen. Entscheidend ist allein, dass die Berechtige oder der Berechtigte weiß, wo sich die Informationen befinden und wie sie zugänglich sind. Und sofern es einen unternehmerischen Hintergrund gibt, sollte unbedingt zwischen Regelungen für den privaten und den unternehmerischen Nachlass getrennt werden. Hierbei hilft eine digitale Vorsorgemappe. Sollte das Dokument nur von einer bestimmten Person, beispielsweise von einem Testamentsvollstrecker, einem Vermächtnisnehmer oder einem einzelnen Miterben, eingesehen werden, ist zusätzlich eine Hinterlegung des Masterpassworts bei einem Notar möglich, verbunden mit einer konkreten, zeit- und personenbezogenen Herausgabeanweisung.

In einem weiteren Schritt wäre es notwendig und sinnvoll, bei den genutzten IT-Dienstleistern die einschlägigen AGBs zur postmortalen Nutzung zu lesen. Nach entsprechender Erfahrung passiert dies, wenn überhaupt, sehr selten. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, was mit den Daten im weitesten Sinne passieren soll: Sollen alle Daten ungelesen gelöscht werden? Darf die oder der Berechtigte selbst entscheiden, was bleibt und was nicht?

Welche Dokumente sich für digitale Nachlassregelungen eignen
Entscheidend ist, dass grundsätzlich der Nachlass und dann im Besonderen auch der digitale Nachlass geregelt ist. Dafür kann sich ein Testament anbieten, das aber häufig für den digitalen Nachlass nicht ausreichend ist. Auch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können um digitale Nachlassregelungen ergänzt werden. Deckt eine (notarielle) Vorsorgevollmacht diesen Bereich nicht ab, können weder ein (temporär) handlungsunfähiger Mensch noch sein Bevollmächtigter auf dessen digitale Vermögenswerte zugreifen. Je nach Wahl des Dokuments sind Formvorschriften und entsprechende Inhalte zu beachten.

„Durch die Digitalisierung umfassen Nachlässe und Erbschaften immer häufiger auch digitale Bestandteile“, erläutert Kleyboldt. Wer sein digitales Erbe schon zu Lebzeiten ordentlich regelt, macht seinen Hinterbliebenen vieles leichter. Weil das Thema durchaus anspruchsvoll ist, ist es ratsam sich professionelle Unterstützung zu holen. Etwa von unabhängigen Finanzplanern, wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER® (CFP®) oder CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER (CFEP®). Die Professionals garantieren aufgrund ihrer umfassenden Qualifikation und langjährigen Berufserfahrung höchste Qualität, verstehen sich als Koordinatoren des Beratungsprozesses und garantieren im Netzwerk mit anderen Fachberatern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare) optimale und individuell zugeschnittene Lösungen. Kleyboldt rät abschließend: „Handeln Sie jetzt, sonst handelt irgendjemand, irgendwann mit irgendetwas für Sie!“

Quelle: Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. – Newsletter vom 04.02.2022
www.fpsb.de

Bild: matcuz